Taubblindheit - Eine Behinderung eigener Art
Das Deutsche Taubblindenwerk definiert Taubblindheit als "eine Behinderung eigener Art, die sich nicht aus der Addition von Taubheit und Blindheit ergibt. Unter Taubblindheit ist eine Behinderung zu verstehen, die ausgeht von einer Schädigung sowohl des Sehens als auch des Hörens. Da beide Fernsinne geschädigt sind, können die Ausfälle des einen Sinnes nicht oder nur mangelhaft durch den jeweils anderen Sinn kompensiert werden." www.taubblindenwerk.de
Für viele Dinge der täglichen Lebensführung ist Seh- oder Hörvermögen nötig, z.B. zur Beantwortung folgender Fragen: Wann kocht das Wasser? Läutet jemand an der Tür? Wie werde ich morgens wach? Welche Farbe haben Kleidungsstücke? Hat mein Besuch das Licht angelassen? Habe ich Fieber?
Blindenhilfsmittel mit Sprachausgabe oder Signaltönen, die viele Arbeiten im Haus ermöglichen sind für taubblinde Menschen nicht nutzbar. Daher haben die Betroffenen (nicht nur im häuslichen Bereich) einen hohen Assistenzbedarf.
Weitergehende Informationen unter www.taubblindenwerk.de
Fachgutachten zu den Bedarfen taubblinder Menschen
Der Gemeinsame Fachausschuss hörsehbehindert/taubblind (GFTB) hat im November 2010 ein Fachgutachten zu den speziellen Bedarfen taubblinder Menschen im Hinblick auf die Teilhabe an der Gesellschaft herausgegeben, das wir hier veröffentlichen.

